HOTEL WESTFALENHOF
mit Appartementhaus HEIMBURG
Familie Ringstmeyer

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Kurze Erklärung zum Beherbergungsvertrag (DEHOGA)

Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischttypischer Vertrag mit Grundelementen aus dem Mietrecht und
mindestens eines anderen Vertragstyps, etwa des Kauf- oder Dienstvertrages. Der Vertrag kommt durch
zwei übereinstimmende - mündliche oder schriftliche Willenserklärungendurch Angebot und Annahme
zustande. Dabei ist die Erklärung, ein Zimmer reservieren zu wollen, nicht etwa als Aufforderung an den
Hotelier zu verstehen, von sich aus ein Angebot abzugeben. Vielmehr ist die Erklärung ihrerseits bereits
ein Angebot auf Abschluss eines Beherbergungsvertrages.
Sobald die Zimmerreservierung vom Beherbergungsbetrieb angenommen ist, liegt ein verbindlicher
Beherbergungsvertrag vor. Dies gilt selbst für den Fall, das die Parteien noch nicht sofort über alle
wesentlichen Vertragsbestandteile eine Vereinbarung getroffen haben. Denn die vertragliche Einigung
scheitert nicht daran, dass die Parteien bei erkennbarem Willen zur vertraglichen Bindung einzelne
Vertragspunkte später bestimmen oder die Bestimmung dem Vertragspartner überlassen.

Der wesentliche Inhalt des Beherbergungsvertrages bestimmt sich nach § 535 BGB.
Danach hat das Hotel das vereinbarte Hotelzimmer während der Mietzeit zur Verfügung zu stellen.
Der Gast hingegen ist zur Entrichtung des vereinbarten Zimmerpreises verpflichtet.

Der Beherbergungsvertrag ist nicht anders zu behandeln als jeder andere Vertrag nach dem bürgerlichen
Recht. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen in Vertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) kann der Beherbergungsvertrag von keiner Vertragspartei einseitig gelöst werden. Völlig unabhängig
von Zeitpunkt oder Gründen der Abbestellung besteht kein Recht auf Stornierung" einer Buchung.
Das bestellte und vom Hotel bereitgehaltene Hotelzimmer ist entsprechend § 535 Absatz 2 BGB zu bezahlen.
Dies gilt selbst dann, wenn das Hotelzimmer aus in der Sphäre des Gastes liegenden Gründen nicht in
Anspruch genommen wird.

Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der Bezeichnung
Stornogebühr" geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt,
so handelt es sich bei der Stornogebühr" nicht um eine Sanktion für die Abbestellung eines Hotelzimmers.
Die Stornogebühr" beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich
der ersparten hoteleigenen Aufwendungen. Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung oder
 Zurverfügungstellung von Bettwäsche - hat sich der Hotelier gemäß § 537 Satz 2 BGB anspruchsmindernd
anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten
Umständen des Einzelfalls.

Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen:
- bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %
- bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %
- bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %
vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet.
Den Parteien des Beherbergungsvertrages ist es jedoch unbenommen,
höhere oder geringere Einsparungen nachzuweisen.

Im übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Vermietung des Zimmers erlangt.

Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme des Hotelzimmers einen Ersatzmieter
zu suchen, besteht jedoch nicht. Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme
anderer Gäste verschließen.

 

Weitere Zeiten
finden Sie unter

Doppelzimmer (B)
30.03. - 16.05.

Doppelzimmer (A)
30.03. - 16.05.

Komfortzimmer (B)
30.03. - 16.05.

Komfortzimmer (A)
30.03. - 16.05.

Hotelappartement
30.03. - 16.05.

Einzelzimmer
30.03. - 16.05.

HEIMBURG

Wohnung (A)
15.02. - 16.05.

Wohnung (B)
15.02. - 02.04.

Wohnung (C)
15.02. - 30.04.

Wohnung (D)
15.02. - 06.07.

 

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